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Pferdehaltung

Tierhüterhaftpflichtversicherung

Sobald man Pferde von anderen Leuten im eigenen Stall oder auf der eigenen Weide unterbringt, sollte man sich eine Tierhüterhaftpflichtversicherung zulegen. Als Tierhüter ist man, im Gegensatz zum Pferdehalter, im Schadensfalle allerdings nicht automatisch in der Haftung, sondern nur, wenn man für den Schaden ursächlich verantwortlich ist. Mit anderen Worten, wenn man unvorsichtig und leichtfertig handelt und es aufgrunddessen zu einem Schadensfall kommt. Einer der Klassiker ist z.B.: Pferde können von einer Weide ausbrechen, weil der Stallbetreiber den Elektrozaun nicht unter Spannung gesetzt hat. Sie laufen auf eine Straße und verursachen einen Verkehrsunfall. Hier ist dann ganz klar der Tierhüter, also der Stallbetreiber, verantwortlich und somit in der Haftung gegenüber dem zu Schaden gekommenen Autofahrer.

Die Tierhüterhaftpflicht- versicherung deckt also generell Schäden gegenüber Dritten ab. Schäden, die am Pensionspferd selbst entstehen, sind dabei meist ausgenommen. Wird z.B. ein Pferd beim Ausmisten mit der Mistgabel verletzt, dann wird der dabei entstehende Schaden von der Tierhüterhaftpflichtversicherung in der Regel nicht übernommen.

Aber wie immer gilt auch hier- zur Absicherung in der Versicherungspolice nachlesen und ggf. bei der Versicherung nachfragen. Solche Gewahrsamsschäden mitzuversichern lohnt sich in aller Regel aber eher nicht, da die Prämien für die Versicherung dann schnell sehr hoch werden und die Leistungen dennoch begrenzt sind. Aus eben diesem Grund vereinbaren viele Stallbetreiber mit den Pferdebesitzern das "Einstellen auf eigene Gefahr", und versuchen so, sich vor eventuellen Schadensansprüchen seitens der Pferdebesitzer zu schützen. Allerdings kann sich der Stallbetreiber dadurch nur bei Schäden aus der Affäre ziehen, die aufgrund von fahrlässigem Handeln entstanden sind. Hat er jedoch grob fahrlässig, d.h. sehr leichtfertig und unvorsichtig, gehandelt, muss er dennoch haften. Das Problem hierbei ist, dass das Verhalten von Pferden manchmal schwer berechenbar sein kann und ein Fehlverhalten von der Justiz schnell als grob fahrlässig eingestuft wird, so dass der Stallbetreiber für die Schäden am Pferd aufkommen muss.

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